AGB´s
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma HeyCall GmbH, D–08371 Glauchau
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
1. Vertragsabschluss
1.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie bspw.
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige
Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über die uns zu liefernde Ware und
Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
1.2. Verträge gelten erst dann als abgeschlossen, wenn wir nach einer Bestellung eine schriftliche
Annahmeerklärung oder Auftragsbestätigung gesandt haben. Für den Umfang der Lieferung ist unsere
schriftliche Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung maßgebend.
Haben wir bei Abgabe eines schriftlichen verbindlichen Angebotes eine Annahmefrist gesetzt, so gilt
der Vertrag als geschlossen, wenn der Besteller vor Fristablauf eine schriftliche Annahmeerklärung
übersandt hat, sofern diese uns spätestens innerhalb von drei Tagen nach Fristablauf zugeht.
1.3. Nebenabreden und/oder Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Preise
Alle Preise gelten ab Werk zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer sowie einer Transport- und
Verpackungspauschale.
3. Zahlung
3.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug, jeweils ab Rechnungsdatum, zahlbar.
Serviceleistungen und Ersatzteillieferungen sind sofort netto Kasse fällig.
Alle Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.
3.2. Wir sind berechtigt, Kaufpreisforderungen an eine Factoring-Bank anzutreten. Sämtliche Zahlungen
sind mit Schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Banken zu leisten, die auf der jeweiligen
Rechnung aufgeführt sind.
3.3. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank frei darüber verfügen
können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber an.
3.4. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden vom Tag der Fälligkeit an bankübliche Verzugszinsen,
mindestens jedoch 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (bzw.
Europäischen Zentralbank) berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens wird hierdurch
nicht ausgeschlossen.
3.5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und
nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
3.6. Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder wird die Eröffnung eines
Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt, so werden alle Forderungen aus
der Geschäftsverbindung sofort fällig. Zudem sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung zu verlangen.
4. Lieferzeiten
4.1. Termine für unsere Lieferungen und Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt werden.
4.2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht von Beibringung der
vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Lizenzen, Genehmigungen oder sonstiger Formalitäten
sowie vor Leistung einer vereinbarten Vorauszahlung.
4.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.4. Wenn dem Besteller wegen einer Lieferverzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist,
ein Schaden erwächst, so ist der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede Woche 0,5 %, höchstens jedoch 5 % des
Wertes der Lieferung bzw. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann. Den behaupteten Schaden hat der Besteller
nachzuweisen.
4.5. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4.6. Befindet sich der Besteller mit der Erfüllung einer wesentlichen Verpflichtung in Verzug, so sind wir
berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern.
5. Lieferung, Gefahrübergang und Versand
5.1. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Besteller über,
spätestens jedoch, sobald die Ware unser Werk verlässt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. Versendung oder Anfuhr der Waren, übernommen
haben.
5.2. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab unserem Werk / Lager.
5.3. Teillieferungen sind zulässig.
5.4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die
Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. In diesen Fällen lagern wir die Ware
auf Kosten des Bestellers ein. Bei Lagerung im Werk berechnen wir monatlich mindestens 0,5 % des
Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung.
5.5. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir die Verpackung und Versandart nach unserem Ermessen.
5.6. Die Rücknahme von Mustern können wir verweigern und diese nach Listenpreis berechnen, wenn die
Muster nicht innerhalb von 4 Wochen nach Übersendung auf Kosten des Bestellers im unbeschädigten
Zustand und original verpackt an uns zurückgesandt werden.
5.7. Falls der Besteller georderte Ware nicht zum vereinbarten Termin abnehmen sollte, sind wir
berechtigt, schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme der bestellten Ware zu setzen. Unser
Recht, den vollständigen Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt. Nach Fristablauf können wir den
Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und zudem Schadenersatz
verlangen.
6. Abrufaufträge
6.1. Lieferverträge ohne festen Liefertermin („auf Abruf“) sind nur bei ausdrücklicher vertraglicher
Einigung möglich.
6.2. Enthalten die Bestellungen aus Abruf keinen festen Liefertermin, so werden die Teilbestellungen
innerhalb angemessener Frist geliefert. Wir sind berechtigt, nach Ablauf des Abrufzeitraumes die
Restmenge dem Besteller anzuliefern oder nach unserer Wahl Schadensersatz zu verlangen, falls der
Besteller die Restmenge nicht abnehmen sollte.
7. Gewährleistung
7.1. Wir leisten Gewähr für Fabrikations- und Materialfehler für die Dauer von 24 Monaten, vom Tage des
Gefahrübergangs an gerechnet.
7.2. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile, Transportschäden sowie Schäden infolge
unsachgemäßer Behandlung oder infolge Einsatzes ungeeigneter Betriebsmittel oder chemischer,
elektronischer oder witterungsbedingter Einflüsse.
8. Mängelrüge
8.1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt dahingehend zu überprüfen, ob Mängel
vorliegen, ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert wurde oder ob die vereinbarte Menge
über- oder unterschritten wurde.
8.2. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der
Ware schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels geltend gemacht werden. Der Besteller hat
nach Absprache mit uns für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.
8.3. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdecken schriftlich anzuzeigen.
8.4. Werden die genannten Fristen überschritten, so erlöschen alle Mängelansprüche.
9. Gewährleistungsansprüche
9.1. Ist die Mängelrüge berechtigt und fristgemäß vorgebracht, so haben wir das Recht wahlweise zur
Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist. Die Nachbesserung kann nach
unserer Wahl beim Besteller vor Ort oder in unserem Werk vorgenommen werden.
9.2. Bei Vorliegen von Mängeln ist der Besteller grundsätzlich verpflichtet, uns die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, notwendige Reparaturen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – bei denen wir
im übrigen sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug
sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu
lassen.
9.3. Für durch den Besteller oder von Dritten unsachgemäß und / oder ohne unsere vorherige
Genehmigung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten (Wartung und/oder Reparatur) haften wir
nicht für die daraus entstehenden Folgen.
9.4. Der Besteller trägt alle Kosten für erbrachte Serviceleistungen, die zur Feststellung oder Beseitigung
von durch Ausrüstungen oder Personal des Bestellers verursachten Mängeln erbracht werden.
9.5. Sollte die Ersatzteillieferung ebenfalls Mängel aufweisen, oder die Mängelbeseitigung fehlschlagen, so
hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl die Ware zurückzugeben oder eine Preisminderung zu
verlangen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis der Besteller sämtliche Forderungen
aus unserer Geschäftsverbindung beglichen hat.
10.2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und sie
weder verpfänden noch sicherungsübereignen; er hat uns etwaige Zugriffe Dritter unverzüglich
mitzuteilen.
10.3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes
gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und uns hierüber schriftlich zu informieren. Erfolgt dies
nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen selbst abzuschließen.
10.4. Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Umfang
unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren im voraus zur Sicherung an uns ab. Der Besteller
ist berechtigt, die Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber nachkommt. Erscheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, so hat der
Besteller uns auf unser Verlangen die Rücknahme der Vorbehaltsware zu ermöglichen oder die
Forderungsabtretungen seinen Kunden mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom
Vertrag. Wir sind berechtigt, die Abtretung gegenüber den Kunden des Bestellers offen zu legen.
10.5. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen
Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z. B. bei Bezahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren), die wir
im Interesse und auf Wunsch des Bestellers eingegangen sind.
10.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen, soweit die noch nicht beglichen sind, mehr als 20 % übersteigt.
11. Haftung
11.1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen
Vereinbarungen. Der Besteller hat keine darüber hinausgehenden Ansprüche, insbesondere keine
Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht auf außervertraglicher Basis oder sonstiger Rechte wegen
etwaiger Nachteile gegen uns geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
11.2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit des Geschäftsinhabers
oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
unsererseits. Der Haftungsschluss gilt auch nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn
die Zusicherung gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden zu schützen, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind.
11.3. In jedem Falle haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
11.4. Tritt der Besteller grundlos vom Vertrag zurück oder erfüllt er seinerseits den Vertrag nicht
ordnungsgemäß, so können wir 25 % der Auftragssumme als Schadenersatz verlangen. Die
Geltendmachung eines nachweisbar höheren Schadens bleibt vorbehalten.
12. Gewerbliche Schutzrechte
12.1. Der Besteller darf unsere Marken, Handelsnamen und sonstige Zeichen (zusammen als “gewerbliche
Schutzrechte“ bezeichnet) nur im Rahmen des Handelsüblichen und unter Beachtung der
einschlägigen Schutzgesetze verwenden.
12.2. Wird die Ware aufgrund von Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers (bspw. seiner
Anweisung bzgl. Formen, Maßen, Farben und Gewichten) hergestellt, so ist allein der Besteller dafür
verantwortlich, dass nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Besteller wird uns gegenüber
allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten (einschl.
Prozesskosten) freistellen und nach unserem Wunsch uns in einem etwaigen Rechtsstreit nach besten
Kräften unterstützen.
13. Verschiedenes
13.1. Abweichungen bei Mengen, Maßen, Qualität, Gewichten und Ähnlichem sind im Rahmen des
Handelsüblichen gestattet. Äquivalente konstruktive Änderungen bzw. Anpassungen an technische
Normen bleiben vorbehalten.
13.2. Unsere Instruktionen über die weitere Verarbeitung oder Anwendung der Ware (bspw. Betriebs- oder
Bedienungsanleitungen) sind vom Besteller einzuhalten; andernfalls werden Mängelansprüche nicht
anerkannt.
13.3. Werden vom Besteller Teile oder Material zur Verarbeitung oder als Beistellung zur Abwicklung eines
Auftrages angeliefert, so wird – wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart – keine technische
Eingangsprüfung auf nicht offensichtliche Fehler von uns vorgenommen.
13.4. Alle Rechte an von uns gefertigten und dem Besteller überlassenen Plänen, Zeichnungen und
Entwürfen, insbesondere die entsprechenden Immaterialgüterrechte, stehen ausschließlich uns zu.
13.5. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks oder andere, von uns nicht zu vertretende Hindernisse bei
uns oder unseren Lieferanten befreien für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von
unserer Verpflichtung zur Lieferung.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Erfüllungsort ist der Sitz der HeyCall GmbH, D–08371 Glauchau.
14.2. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, D-08371 Glauchau. Wir sind daneben aber auch berechtigt, die
Gerichte am Sitz des Bestellers anzurufen.
14.3. Auf das gesamte Rechtsverhältnis ist deutsches materielles Recht anzuwenden.
Stand: Oktober 2010